Als Faustregel: Wer im eigenen Wohneigentum eine bestehende Küche gleichwertig ersetzt, darf die Kosten in der Regel als werterhaltenden Unterhalt vom steuerbaren Einkommen abziehen. Wird die Küche deutlich aufgewertet (zum Beispiel eine Zeile wird zur Kochinsel) oder erstmals eingebaut, gilt das als wertvermehrend und ist nicht vom Einkommen abziehbar – solche Investitionen werden aber bei einem späteren Verkauf an die Grundstückgewinnsteuer angerechnet. Häufig ist es eine Mischung aus beidem.
Wichtig: Die Regelung unterscheidet sich je nach Kanton und ist derzeit im Umbruch (Stichwort Abschaffung des Eigenmietwerts). Wir sind Schreiner und keine Steuerberater – klären Sie Ihren Fall darum vorab mit Ihrer kantonalen Steuerverwaltung oder Ihrem Treuhänder. Ein Tipp: Fotos vor und nach dem Umbau helfen, den werterhaltenden Anteil zu belegen.
